Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerinnen und Staatlich geprüfte Lebensmittelchemiker

LMChemPV

§ 1 Zulassung, Ausbildungsstelle

(1) Zur berufspraktischen Ausbildung kann zugelassen werden, wer die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 1 oder des § 2 Abs. 2 LMChemG erfüllt.

(2) Die Ausbildung wird in dem Landeslabor Berlin-Brandenburg durchgeführt.

§ 2