Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerinnen und Staatlich geprüfte Lebensmittelchemiker

LMChemPV

§ 16 Nichtöffentlichkeit

Die Prüfungen sind nicht öffentlich. Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses kann nach Zustimmung der Prüfungsteilnehmer die Anwesenheit von Studenten der Lebensmittelchemie als Gäste gestatten.

§ 15 § 17