Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerinnen und Staatlich geprüfte Lebensmittelchemiker
LMChemPV§ 17 Täuschungshandlungen, Ordnungsverstöße
(1) Unternimmt es ein Prüfungsteilnehmer, das Ergebnis einer praktischen oder schriftlichen Arbeit oder das Ergebnis einer mündlichen Prüfung durch Täuschung, Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel, unzulässige Hilfe anderer Prüfungsteilnehmer oder Dritter oder durch Einwirken auf Prüfungsorgane oder auf von diesem mit der Wahrnehmung von Prüfungsangelegenheiten beauftragte Personen zu beeinflussen, so ist diese praktische oder schriftliche Arbeit oder die mündliche Prüfung mit der Note "nicht ausreichend" zu bewerten. Der Besitz nicht zugelassener Hilfsmittel nach Ausgabe der Prüfungsaufgaben oder nach Beginn der mündlichen Prüfung steht der Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel gleich, sofern der Prüfungsteilnehmer nicht nachweist, dass der Besitz weder auf Vorsatz noch auf Fahrlässigkeit beruht.
(2) In besonders schweren Fällen des Absatzes 1 ist die gesamte Prüfung mit der Prüfungsgesamtnote "nicht ausreichend" zu bewerten. Als besonders schwerer Fall ist es in der Regel anzusehen, wenn es ein Prüfungsteilnehmer unternimmt, das Ergebnis einer praktischen oder schriftlichen Arbeit oder einer mündlichen Prüfung durch Einwirken auf das Prüfungsorgan oder auf von diesem mit der Wahrnehmung von Prüfungsangelegenheiten beauftragte Personen zu beeinflussen.
(3) Ist die Prüfung durch die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses bereits beendet, so ist in den Fällen des Absatzes 1 oder 2 nachträglich das Prüfungsergebnis entsprechend abzuändern oder die Prüfung für nicht bestanden zu erklären. Ein erteiltes Prüfungszeugnis ist einzuziehen und zu vernichten.
(4) Wird festgestellt, dass sich ein Prüfungsteilnehmer im Besitz nicht zugelassener Hilfsmittel befindet, so sind die Aufsichtsführenden in der praktischen und schriftlichen Prüfung und das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses in der mündlichen Prüfung befugt, diese Hilfsmittel sicherzustellen.
(5) Stört ein Prüfungsteilnehmer den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung, kann ein Ausschluss von der Prüfung ausgesprochen werden.
(6) Entscheidungen nach Absatz 1 und 2, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 5 trifft das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses.