Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerinnen und Staatlich geprüfte Lebensmittelchemiker

LMChemPV

§ 20 Bewertung der Prüfungsleistungen

(1) Die Aufsichtsarbeiten und die einzelnen Leistungen in der mündlichen und praktischen Prüfung werden wie folgt bewertet:

1

=

sehr gut

eine hervorragende Leistung,

2

=

gut

eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt,

3

=

befriedigend

eine Leistung, die den durchschnittlichen Anforderungen entspricht,

4

=

ausreichend

eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen entspricht,

5

=

nicht ausreichend

eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr entspricht.

Zur differenzierten Bewertung der Prüfungsleistungen können Zwischenwerte der einzelnen Noten durch Erniedrigen oder Erhöhen um 0,3 gebildet werden; die Noten 0,7; 4,3 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen.

(2) Die Bewertungen mehrerer Prüfer sind zu einer Note zusammenzufassen. Bei einer abweichenden Bewertung der Aufsichtsarbeiten und der Leistungen in der praktischen Prüfung ist eine Beratung der beiden Prüfer nach § 13 Abs. 4 und § 14 Abs. 5 mit dem Ziel der Einigung erforderlich. Gelingt dies nicht, wird die Note durch Bildung des arithmetischen Mittels festgestellt.

(3) Durchschnittsnoten sind jeweils auf zwei Dezimalstellen hinter dem Komma zu berechnen.

(4) Aus den Noten des praktischen Teils der Prüfung und den Noten der Aufsichtsarbeiten wird eine Note gebildet, indem die einzelnen Noten addiert und durch die Anzahl der Noten dividiert werden.

(5) Die Einzelnoten der mündlichen Prüfung nach § 15 Abs. 3 sind durch Bildung des arithmetischen Mittels zu einer Note zusammenzufassen.

(6) Zur Feststellung der Gesamtnote für die Staatsprüfung wird aus den nach Absatz 4 und 5 ermittelten beiden Zahlenwerten das arithmetische Mittel gebildet.

§ 19 § 21