Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerinnen und Staatlich geprüfte Lebensmittelchemiker

LMChemPV

§ 13 Praktische Prüfung

(1) Die Aufgaben für den praktischen Teil der Prüfung werden vom Prüfungsausschuss gestellt.

(2) Der praktische Teil der Prüfung erstreckt sich auf die Ausbildungsbereiche nach § 5 Nr. 1 bis 10. Es sind zwei Lebensmittel und ein Bedarfsgegenstand oder ein Tabakerzeugnis oder ein kosmetisches Mittel zu untersuchen und zu beurteilen.

(3) Auf der Grundlage einer Probe und der Niederschrift über die Probenahme ist unter Aufsicht eines Fachprüfers ein Analysenplan zu erstellen. Die Gründe für die einzelnen Untersuchungen sind zu erläutern.

(4) Jede praktische Prüfungsleistung wird von dem jeweils aufsichtsführenden Fachprüfer sowie einem Mitglied der Prüfungskommission getrennt und selbständig bewertet.

(5) Für die praktische Prüfung stehen jeweils bis zu fünf Arbeitstage zur Verfügung. Über die Durchführung und die Ergebnisse der Prüfung ist täglich eine Niederschrift anzufertigen, die der Aufsichtsführende zu unterzeichnen hat.

(6) Die praktischen Prüfungen können ausbildungsbegleitend durchgeführt werden.

§ 12 § 14