Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerinnen und Staatlich geprüfte Lebensmittelchemiker

LMChemPV

§ 5 Gestaltung der Ausbildung

Die berufspraktische Ausbildung nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2 beinhaltet zumindest für jeweils drei Wochen folgende Ausbildungsbereiche:

Fleisch und Fleischerzeugnisse einschließlich Wild, Geflügel und Geflügelfleischerzeugnisse, Eier und Eiprodukte,

Milch und Milcherzeugnisse,

Fisch und Fischerzeugnisse einschließlich Krusten-, Schalen- und Weichtiere,

Getreide und Getreideerzeugnisse, Backwaren, Hilfsmittel für Backwaren, Zucker und Zuckerwaren, Pudding und Desserts, Speiseeis,

Obst, Gemüse, Kartoffeln, Hülsenfrüchte, Pilze und daraus hergestellte Erzeugnisse,

diätetische Lebensmittel, Fertiggerichte, Feinkosterzeugnisse, Fette, Öle, Gewürze, Nahrungsergänzungsmittel,

Fruchtsäfte, alkoholfreie Getränke, Bier, Spirituosen, Mineral- und Tafelwasser, Tee, Kaffee, Trinkwasser,

Wein und weinhaltige Getränke,

kosmetische Mittel, Tabakwaren,

Bedarfsgegenstände,

Mikrobiologie.

§ 4 § 6