Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerinnen und Staatlich geprüfte Lebensmittelchemiker

LMChemPV

§ 8 Ausbildungsnachweis

(1) Jeweils am Ende eines Ausbildungsbereiches und des Praktikums wird dem Auszubildenden ein Ausbildungsnachweis ausgestellt. War ein Auszubildender mehreren Ausbildern zugewiesen, so haben sämtliche Ausbilder Ausbildungsnachweise zu erteilen.

(2) Eine Tätigkeit an einer Ausbildungsstelle nach § 3 Abs. 2 ist durch Bescheinigungen nachzuweisen.

§ 7 § 9