Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerinnen und Staatlich geprüfte Lebensmittelchemiker
LMChemPV§ 9 Prüfungsausschuss
(1) Für die Durchführung der Staatsprüfung zum Staatlich geprüften Lebensmittelchemiker und zur Staatlich geprüften Lebensmittelchemikerin ist bei der für die amtliche Lebensmittelüberwachung zuständigen obersten Landesbehörde ein Prüfungsausschuss zu bilden, der aus fünf Mitgliedern besteht.
(2) Die Mitglieder werden von der für die amtliche Lebensmittelüberwachung zuständigen obersten Landesbehörde für die Dauer von fünf Jahren berufen. Erneute Berufungen sind möglich.
(3) Der Prüfungsausschuss besteht aus einem Beamten des höheren Dienstes oder einem vergleichbaren Angestellten der für die amtliche Lebensmittelüberwachung zuständigen obersten Landesbehörde sowie vier Beamten des höheren Dienstes oder vergleichbaren Angestellten des Landeslabors Berlin-Brandenburg. Der Prüfungsausschuss wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.
(4) Die Prüfer müssen Staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerinnen oder Staatlich geprüfte Lebensmittelchemiker oder Lebensmittelchemiker nach § 1 Abs. 2 LMChemG sein.
(5) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses kann weitere Fachprüfer, in besonderen Fällen auch aus anderen Wissenschaftsgebieten, hinzuziehen.
(6) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind nicht weisungsgebunden.