(Fundstelle: BGBl. I 2011, S. 1879 - 1887)
Lebende Tiere sind risikoorientiert stichprobenweise auf Rückstände zu untersuchen.
1.Für die Warenuntersuchung von Fleisch, Hackfleisch, Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnissen sind so weit wie möglich über die gesamte Sendung verteilt Proben zu entnehmen und zu untersuchen.
2.Bei frischem Fleisch ist die Warenuntersuchung wie folgt durchzuführen und abzuschließen:
2.1von jeder Sendung sind vorbehaltlich Kapitel I Nummer 6 Stichproben wie folgt zu entnehmen:
2.1.1bei Tierkörpern, Tierkörperhälften, -vierteln und in drei Teile zerteilten Tierkörperhälften von Huftieren, Farmwild, soweit es nicht in Nummer 2.1.2 genannt ist, und Großwild jeder zwanzigste Tierkörper, jede zwanzigste Tierkörperhälfte, jedes zwanzigste Tierkörperviertel und jede zwanzigste in drei Teile zerteilte Tierkörperhälfte;
2.1.2bei Teilstücken, die über Nummer 2.1.1 hinaus zerlegt wurden, Nebenprodukten der Schlachtung oder Tierkörpern von Hasentieren bei einem Gewicht der Sendung
| bis | 1 000 Kilogramm | 2 Packstücke |
| von über | 1 000 Kilogramm bis zu 15 000 Kilogramm | 4 Packstücke |
| von über | 15 000 Kilogramm bis zu 50 000 Kilogramm | 8 Packstücke |
| von über | 50 000 Kilogramm | 10 Packstücke |
für jede weiteren angefangenen 20 000 Kilogramm einer Sendung sind zusätzlich vier Packstücke zu entnehmen; wird unverpacktes Fleisch eingeführt, so tritt an die Stelle eines Packstückes eine Fleischmenge von höchstens 25 Kilogramm; das Gewicht der entnommenen Probe muss ungefähr 500 Gramm betragen;
2.1.3bei Fleisch von Geflügel, Zuchtlaufvögeln und Federwild bei einem Gewicht der Sendung
| bis | 4 000 Kilogramm | 2 Packstücke |
| über | 4 000 Kilogramm bis zu 15 000 Kilogramm | 4 Packstücke |
| bei über | 15 000 Kilogramm bis zu 50 000 Kilogramm | 8 Packstücke |
| bei über | 50 000 Kilogramm bis zu 100 000 Kilogramm | 10 Packstücke |
bei Sendungen mit einem Gewicht von über 100 000 Kilogramm sind für jede weiteren angefangenen 50 000 Kilogramm zusätzlich jeweils vier Packstücke zu entnehmen; wird unverpacktes Federwild eingeführt, tritt an die Stelle eines Packstückes eine Geflügelfleischmenge von höchstens 25 Kilogramm.
2.2Die Untersuchung der Stichproben bei frischem Fleisch ist wie folgt durchzuführen:
2.2.1im Falle der Nummer 2.1.1
2.2.1.1soweit möglich durch Besichtigung des Brust- und Bauchfells, der Knochen und Gelenke, des Muskelfleisches und des Fettgewebes;
2.2.1.2durch Messen des pH-Wertes; im Verdachtsfall auch durch Untersuchung des Grades der Ausblutung, der Wässrigkeit, des Eiweißabbaus und durch bakterioskopische Untersuchung; erforderlichenfalls sind weitere Untersuchungen durchzuführen und auch Geruch und Geschmack des Fleisches nach dem Erwärmen zu prüfen;
2.2.2im Falle der Nummern 2.1.2 und 2.1.3 sind die Packstücke zu öffnen und der Inhalt ist ohne Zerstörung der Schutzhülle zu besichtigen; von je zwei der Packstücke ist jeweils ein Tierkörper oder ein Teilstück von etwa 500 Gramm zu besichtigen, zu durchtasten und anzuschneiden; für eine Untersuchung von Fleisch von Geflügel nach Nummer 2.5.1 Satz 3 dürfen nur Auftauverfahren angewandt werden, die in den dort genannten Untersuchungsvorschriften festgelegt sind; Federwild im Federkleid ist vor der Untersuchung zu enthäuten oder zu rupfen; im Verdachtsfall sind alle zur Abklärung des Verdachts erforderlichen sonstigen Untersuchungen durchzuführen;
2.2.3im Falle der Durchführung verstärkter Kontrollen nach
§ 8 Absatz 4 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 Nummer 1 ist zusätzlich mindestens die doppelte Fleischmenge oder die doppelte Anzahl der Packstücke bakteriologisch, histologisch, serologisch oder chemisch-physikalisch zu untersuchen.
2.3Frisches Fleisch ist ferner risikoorientiert stichprobenweise auf seine Tierartzugehörigkeit und auf Rückstände zu untersuchen:
2.3.1Hierfür ist vorbehaltlich Kapitel I Nummer 6 aus den insgesamt zur Untersuchung gestellten Sendungen mindestens eine Probe für jeweils angefangene 50 000 Kilogramm Fleisch zu entnehmen. Werden insgesamt weniger als 50 000 Kilogramm Fleisch zur Untersuchung gestellt, sind mindestens zwei Proben, auf die zur Untersuchung gestellten Sendungen verteilt, zu entnehmen.
2.3.2Abweichend von Nummer 2.3.1 sind im Falle verstärkter Kontrollen nach
§ 8 Absatz 4 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 Nummer 2 oder 3 von jeder Sendung Proben wie folgt zu entnehmen:bei einem Gewicht der Sendung
| bis zu | 1 000 Kilogramm | 2 Proben |
| von über | 1 000 Kilogramm bis zu 15 000 Kilogramm | 4 Proben |
| von über | 5 000 Kilogramm | 8 Proben. |
2.4Abweichend von den Nummern 2.1.1, 2.2.1, 2.2.3 und 2.3 sind nicht enthäutete Tierkörper von
b)frei lebenden Hasentieren
lediglich einer Warenuntersuchung nach Kapitel I zu unterziehen. Die für den Bestimmungsort zuständige Behörde ist unbeschadet tierseuchenrechtlicher Vorschriften über die Durchführung verstärkter Kontrollen nach
§ 8 Absatz 4 zu unterrichten.
2.5Beanstandung und vorläufige BeschlagnahmeIm Falle von Fleisch von Geflügel ist die Beurteilung nach Anhang II Nummer 3 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 136/2004 auch bei Sendungen zurückzustellen, die nach Maßgabe der
Artikel 15 bis 17 und 20 der Verordnung (EG) Nr. 543/2008 der Kommission vom 16. Juni 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch (ABl. L 157 vom 17.6.2008, S. 46) in der jeweils geltenden Fassung auf ihren Auftauverlust oder ihren Gesamtwassergehalt untersucht werden.
3.Bei Hackfleisch und Fleischzubereitungen ist die Einfuhruntersuchung entsprechend den Vorschriften der Nummer 2, ausgenommen der Nummern 2.1.1, 2.2.1, 2.4 und 2.5, durchzuführen und abzuschließen.
4.Bei Fleischerzeugnissen ist die Warenuntersuchung wie folgt durchzuführen und abzuschließen:
4.1Es sind, so weit wie möglich, über die gesamte Sendung verteilt Proben zu entnehmen und zu untersuchen.
4.2Die Stichproben sind vorbehaltlich Kapitel I Nummer 6 Satz 1 und 3 wie folgt zu entnehmen:
4.2.1bei Sendungen von Fleischerzeugnissen in luftdicht verschlossenen Behältnissen, die in diesen Behältnissen durch Erhitzen haltbar gemacht worden sind, von jeder Sendung
| bei bis zu | 1 000 Behältnissen | 2 Proben |
| bei über | 1 000 bis zu 10 000 Behältnissen | 4 Proben |
| bei über | 10 000 bis zu 100 000 Behältnissen | 8 Proben |
| bei über | 100 000 Behältnissen bis zu 200 000 Behältnissen | 10 Proben |
bei Sendungen mit über 200 000 Behältnissen sind für alle weiteren angefangenen 100 000 Behältnisse zusätzlich jeweils vier Behältnisse zu entnehmen; als Probe gilt jeweils ein luftdicht verschlossenes Behältnis; das Gewicht der entnommenen Probe muss mindestens 150 Gramm betragen, bei Behältnissen von weniger als 150 Gramm ist eine entsprechende Anzahl von Behältnissen zu entnehmen;
4.2.2bei Sendungen von Fleischerzeugnissen aus Geflügelfleisch, die nur durch Pökeln zubereitet worden sind, je angefangene 100 Kilogramm einer Sendung eine Probe im Gewicht von etwa 150 Gramm;
4.2.3bei Sendungen von anderen Fleischerzeugnissen (Wurst, Schinken, tafelfertige Fleischerzeugnisse, ausgeschmolzenes tierisches Fett, zubereitetes Blut, Fleischpulver u. a.) von jeder Sendung bei einem Gewicht
| bis zu | 1 000 Kilogramm | 2 Proben |
| bei über | 1 000 Kilogramm bis zu 10 000 Kilogramm | 4 Proben |
| bei über | 10 000 Kilogramm | 8 Proben |
als Probe gilt eine Fertigpackung; bei Fertigpackungen über 1 000 Gramm ist eine Probe von mindestens 150 Gramm zu nehmen, soweit der Untersuchungszweck dies zulässt;
4.2.4von bearbeiteten Mägen, Blasen oder Därmen von jeder Sendung
| bei bis zu | 10 Fässern | 2 Proben |
| bei | 11 bis zu 100 Fässern | 4 Proben |
| bei | 101 bis zu 250 Fässern | 8 Proben |
| bei über | 250 Fässern | 10 Proben. |
4.2.5Im Falle der Durchführung verstärkter Kontrollen nach
§ 8 Absatz 4 ist von jeder Sendung die doppelte Anzahl der in den Nummern 4.2.1 bis 4.2.4 bestimmten Proben zu entnehmen.
4.3Die entnommenen Stichproben sind wie folgt zu untersuchen:
4.3.1im Falle der Nummer 4.2.1, ob es sich um durch Erhitzen hergestellte Fleischerzeugnisse handelt und erforderlichenfalls bakterioskopisch;
4.3.2im Falle der Nummern 4.2.2 und 4.2.3, ob es sich um durch Erhitzen, Salzen oder Trocknen allein oder in Kombination dieser Verfahren hergestellte Fleischerzeugnisse handelt, ferner bei zubereitetem Fett zusätzlich chemisch-physikalisch, bei zubereitetem Blut, Fleischpulver, Schwartenpulver zusätzlich bakteriologisch;
4.3.3im Falle der Nummer 4.2.4 sind einzelne Packstücke wenigstens zur Hälfte auszupacken; bei gebündelter Ware sind drei Bündel so zu lösen, dass eine Untersuchung der einzelnen bearbeiteten Mägen, Blasen oder Därme möglich ist;
4.3.4im Verdachtsfall mit allen zur Abklärung des Verdachts erforderlichen sonstigen Methoden;
4.3.5im Falle der Nummer 4.2.5 weitergehend, gegebenenfalls auch bakteriologisch, histologisch, serologisch oder chemisch-physikalisch.
4.4Fleischerzeugnisse sind ferner risikobasiert stichprobenweise auf Rückstände nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde zu untersuchen.
4.4.1Hierfür ist vorbehaltlich Kapitel I Nummer 6 Satz 1 und 3 aus den insgesamt zur Untersuchung gestellten Sendungen mindestens eine Probe für jeweils angefangene 50 000 Kilogramm Fleischerzeugnisse zu entnehmen. Werden insgesamt weniger als 50 000 Kilogramm Fleischerzeugnisse zur Untersuchung gestellt, sind mindestens zwei Proben, auf die zur Untersuchung gestellten Sendungen verteilt, zu entnehmen.
4.4.2Abweichend von Nummer 4.4.1 sind im Falle der Durchführung verstärkter Kontrollen nach
§ 8 Absatz 4 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 Nummer 2 oder 3 von jeder Sendung Proben wie folgt zu entnehmen:bei einem Gewicht der Sendung
| bis zu | 1 000 Kilogramm | 3 Proben |
| von über | 1 000 Kilogramm bis zu 5 000 Kilogramm | 5 Proben |
| von über | 5 000 Kilogramm bis zu 10 000 Kilogramm | 8 Proben |
| von über | 10 000 Kilogramm | 11 Proben. |
Bei Sendungen von bearbeiteten Mägen, Blasen und Därmen sind bis zu fünf Einzelproben zu einer Mischprobe, bis zu elf Einzelproben zu zwei Mischproben zusammenzufassen, wenn sie auf Grund der Untersuchungsergebnisse nach Nummer 4.3.3 als repräsentativ für die Einzelprobe gelten können.
5.Beurteilung und Kennzeichnung von frischem Fleisch, Hackfleisch, Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnissen.
5.1Das zur Untersuchung herangezogene frische Fleisch oder die zur Untersuchung herangezogenen Fleischerzeugnisse oder Packstücke mit frischem Fleisch, Hackfleisch, Fleischzubereitungen oder Fleischerzeugnissen sind mit dem Stempelabdruck „Untersucht“ nach dem Muster der Nummer 6.2.1 unter Angabe der für die Grenzkontrollstelle zuständigen Behörde nach Nummer 6.3 zu kennzeichnen, wenn die Einfuhruntersuchung keinen Grund zu Beanstandungen ergeben hat oder die zuständige Behörde eine spezielle Behandlung nach
Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a in Verbindung mit
Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 angeordnet hat.
5.2Bei frischem Fleisch, Hackfleisch, Fleischzubereitungen oder Fleischerzeugnissen sind alle Tierkörper, Teilstücke oder Packstücke der Sendung mit dem Stempelabdruck „Beseitigung“ nach dem Muster der Nummer 6.2.2 unter Angabe der für die Grenzkontrollstelle zuständigen Behörde nach Nummer 6.3 zu kennzeichnen, wenn die zuständige Behörde auf Grund der Ergebnisse der Warenuntersuchung die
5.2.1Vernichtung der Sendung auf Grund von
Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a Satz 1 oder Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 oder
5.2.3Ergreifung anderer Maßnahmen auf Grund von
Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a Satz 2 oder Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 882/2004angeordnet hat.
5.3Bei frischem Fleisch, Hackfleisch, Fleischzubereitungen oder Fleischerzeugnissen sind alle Fleischteile oder Packstücke der Sendung mit dem Stempelabdruck „Zurückgewiesen“ nach dem Muster der Nummer 6.2.3 unter Angabe der für die Grenzkontrollstelle zuständigen Behörde nach Nummer 6.3 zu kennzeichnen, wenn die zuständige Behörde auf Grund der Ergebnisse der Warenuntersuchung auf Grund von
Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a Satz 1 in Verbindung mit
Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 die Rücksendung der Sendung in ein Drittland angeordnet hat. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen.
5.4Abweichend von Nummer 5.3 sind die Fleischteile oder Packstücke einer Sendung mit dem Stempelabdruck „Untersucht” zu kennzeichnen,
5.4.1die bei einer auf Antrag des Verfügungsberechtigten vorgenommenen Messung der Innentemperatur bei jedem Fleischteil oder Packstück nicht von der vorgeschriebenen Temperatur abgewichen sind und sonst keinerlei Abweichungen aufgewiesen haben,
5.4.2bei denen nach der gemeinsamen Herkunft, der Art der Beförderung oder den sonstigen Umständen angenommen werden kann, dass eine negative Beeinflussung durch die zurückzuweisenden Teile der Sendung nicht eingetreten ist,
5.4.3bei denen im Falle ausgeschmolzenen tierischen Fetts eine Beanstandung wegen äußerlichen Befalls mit Mikroorganismen oder wegen äußerer Verunreinigung eine auf Antrag des Verfügungsberechtigten durchgeführte Untersuchung jedes Packstücks der Sendung nicht bestätigt wird,
5.4.4bei denen im Falle von bearbeiteten Mägen, Blasen oder Därmen eine Beanstandung wegen sinnfälliger Veränderungen wie z. B. Fäulnis oder parasitären Veränderungen eine auf Antrag des Verfügungsberechtigten durchgeführte Untersuchung jedes Packstücks der Sendung ergibt, dass sich der Mangel lediglich auf einzelne bearbeitete Mägen, Blasen oder Därme erstreckt und die zu beanstandenden Teile entfernt werden können.
6.Muster für Stempel, die bei der Warenuntersuchung zu verwenden sind:
6.1Das untersuchte frische Fleisch, die untersuchten Fleischerzeugnisse oder die untersuchten Packstücke sind nach Abschluss der Untersuchung zu kennzeichnen. Die Untersuchung gilt auch dann als abgeschlossen, wenn das Ergebnis der Untersuchung nach Nummer 2.3 oder 4.4 noch nicht vorliegt.
6.2Die verwendeten Stempel müssen den nachfolgenden Mustern nach Form, Inhalt und Größe entsprechen:
6.3Die Stempelabdrucke nach Nummer 6.2 sind wie folgt anzubringen:
6.3.1Tierkörper nach Nummer 2.1.1, ausgenommen nicht enthäutete Tierkörper von Großwild, sind auf jeder Hälfte zu kennzeichnen.
6.3.2Nicht enthäutete Tierkörper von Großwild und Hasentieren sind im Innern der Bauchhöhle zu kennzeichnen.
6.3.3Teilstücke nach Nummer 2.1.2 sind mindestens mit einem Stempelabdruck zu kennzeichnen.
6.3.4Bei Tierkörpern von Geflügel oder bei Nebenprodukten der Schlachtung ist nur das untersuchte Packstück zu kennzeichnen.
6.3.5Bei Speckstücken oder Bauchstücken, von denen die Schwarte abgetrennt worden ist, sind nur die Etiketten zu kennzeichnen. Sofern einzelne Teile in Packstücken eingeführt werden, ist auf den Packstücken ebenfalls ein Stempelabdruck anzubringen.
Zusätzlich zu den allgemeinen Anforderungen an die Warenuntersuchung nach Kapitel I sind folgende Laboruntersuchungen durchzuführen:
Spezielle Anforderungen an die Warenuntersuchung bei Fischereierzeugnissen und lebenden Muscheln
Zusätzlich zu den allgemeinen Anforderungen an die Warenuntersuchung nach Kapitel I sind folgende Anforderungen zu berücksichtigen:
1.Sensorische Untersuchung
1.1Fischereierzeugnisse sind bei der sensorischen Untersuchung nach Kapitel I Nummer 3 zusätzlich einer Sichtkontrolle auf Parasiten zu unterziehen. Bei der sensorischen Untersuchung können die Ergebnisse der Frischeklassifizierung nach der Verordnung (EG) Nr. 2406/96 des Rates über gemeinsame Vermarktungsnormen für bestimmte Fischereierzeugnisse (ABl. L 334 vom 23.12.1996, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung berücksichtigt werden.
1.2Lebende Muscheln sind darauf zu untersuchen, ob sie erkennbare Merkmale aufweisen, aus denen auf Frischegrad und Lebensfähigkeit geschlossen werden kann.
2.1Zusätzlich zu den allgemeinen Anforderungen an die Warenuntersuchung nach Kapitel I sind folgende Laboruntersuchungen durchzuführen:
| Erzeugnis | Art der Untersuchung | zu erfüllende Anforderungen gemäß |
|---|
| 2.1.1 | Verzehrsfertige Fischereierzeugnisse | Listeria monocytogenes | Anhang I Kapitel I Nummer 1.2 der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 |
| 2.1.2 | Gekochte Krebs- und Weichtiere | Salmonellen | Anhang I Kapitel I Nummer 1.16 der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 |
| 2.1.3 | Lebende Muscheln, Stachelhäuter, Manteltiere und Schnecken | Salmonellen E. coli | Anhang I Kapitel I Nummer 1.17 und 1.24 der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 |
| 2.1.4 | Lebende Muscheln, Stachelhäuter, Manteltiere und Schnecken | Algentoxine | Anhang III Abschnitt VII Kapitel V Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 |
| 2.1.5 | Fischereierzeugnisse von Fischarten, bei denen ein hoher Gehalt an Histidin auftritt | Histamin | Anhang I Kapitel I Nummer 1.25 der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 |
| 2.1.6 | Fischereierzeugnisse, die einem enzymatischen Reifungsprozess in Salzlösung unterzogen und aus Fischarten hergestellt werden, bei denen ein hoher Gehalt an Histidin auftritt | Histamin | Anhang I Kapitel I Nummer 1.26 der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 |
2.2Eine Untersuchung auf flüchtige Basenstickstoffe (TVB-N) kann bei frischen oder tiefgefrorenen Fischereierzeugnissen zur Befundabsicherung durchgeführt werden, wenn die zuvor erfolgte sensorische Untersuchung nach Kapitel I Nummer 3 einen abweichenden Befund erbracht hat. Die Untersuchung ist gemäß den Anforderungen des Anhangs II Abschnitt II Kapitel II und III der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 durchzuführen.
2.3Untersuchung auf AlgentoxineDie Untersuchung nach Nummer 2.1.4 auf Algentoxine ist nach den Maßgaben des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 durchzuführen. Für die Probenahme gelten die allgemeinen Anforderungen an die Warenuntersuchung nach Kapitel I Nummer 3.
3.StichprobenpläneDen Laboruntersuchungen nach Nummer 2.1 sind von den über eine Grenzkontrollstelle eingeführten Sendungen vorbehaltlich Kapitel I Nummer 6
3.1nach Nummer 2.1.1 eine Partie jeder 10. Sendung,
3.2nach den Nummern 2.1.2 und 2.1.3 eine Partie jeder 20. Sendung,
3.3nach Nummer 2.1.4 eine Partie jeder 30. Sendung,
3.4nach Nummer 2.1.5 eine Partie jeder 20. Sendung und
3.5nach Nummer 2.1.6 eine Partie jeder 5. Sendung zu unterziehen. Die Sendungen sind in einer für den Einführenden nicht vorhersehbaren Weise auszuwählen.
4.Darüber hinaus sind im Verdachtsfall alle im Hinblick auf die Einfuhrfähigkeit erforderlichen Untersuchungen durchzuführen.
5.BeurteilungsgrundsätzeIm Falle des Nichteinhaltens der lebensmittelrechtlichen Vorschriften hat die zuständige Behörde Maßnahmen nach
Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 anzuordnen.
Zusätzlich zu den allgemeinen Anforderungen an die Warenuntersuchung nach Kapitel I sind folgende Laboruntersuchungen durchzuführen:
Zusätzlich zu den allgemeinen Anforderungen an die Warenuntersuchung nach Kapitel I sind folgende Laboruntersuchungen durchzuführen:
Zusätzlich zu den allgemeinen Anforderungen an die Warenuntersuchung nach Kapitel I sind folgende Laboruntersuchungen durchzuführen: