Gesetze / Verordnung über vitaminisierte Lebensmittel
LMvitV§ 1b
(1) Mit nachstehenden Beschränkungen werden zur Vitaminisierung zugelassen:
1.
Vitamin A-acetat und Vitamin A-palmitat fürberechnet als Retinol (Vitamin A-Alkohol);
a)
Margarine- und Mischfetterzeugnisse bis zu insgesamt 10 Milligramm auf ein Kilogramm,b) (weggefallen)
c)
Lebensmittel, die zur Verwendung als Mahlzeit oder anstelle einer Mahlzeit bestimmt sind, bis zu insgesamt 0,9 Milligramm pro Mahlzeit,
2.
Ergocalciferol, Cholecalciferol und Cholecalciferol-Cholesterin fürberechnet als Calciferol.
a)
Margarine- und Mischfetterzeugnisse bis zu insgesamt 25 Mikrogramm auf ein Kilogramm,b) (weggefallen)
c)
Lebensmittel, die zur Verwendung als Mahlzeit oder anstelle einer Mahlzeit bestimmt sind, bis zu insgesamt 1,6 Mikrogramm pro Mahlzeit,
(2) Die Vorschriften der Verordnung über Nahrungsergänzungsmittel bleiben unberührt.