Gesetze / Verordnung über vitaminisierte Lebensmittel LMvitV § 2 Historische Fassung — Stand 10.06.2019 bis 14.06.2026. Zur aktuellen Fassung → Vitaminisierte Lebensmittel dürfen mit einem Hinweis auf ihren Vitamingehalt nur in Verpackungen in den Verkehr gebracht werden.