Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landesnachprüfungsverordnung

LNpV

§ 4 Vergabeprüfstellen

Die obersten Landesbehörden entscheiden über die Einrichtung von Vergabeprüfstellen für ihren Geschäftsbereich und für sonstige Auftraggeber im Sinne des § 99 Nummer 1 bis 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in ihrem Zuständigkeitsbereich selbst.

§ 3 § 5