Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landesnachprüfungsverordnung

LNpV

§ 3 Besetzung der Vergabekammern

(1) Das für Wirtschaft zuständige Ministerium bestellt die Vorsitzenden der Vergabekammern, die hauptamtlichen Beisitzerinnen oder Beisitzer und auf Vorschlag der Handwerkskammern, der Industrie- und Handelskammern, der Brandenburgischen Ingenieurkammer, der Brandenburgischen Architektenkammer und der kommunalen Spitzenverbände im Land Brandenburg die ehrenamtlichen Beisitzerinnen oder Beisitzer und deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter.

(2) Im Übrigen gilt § 157 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen für die Vergabekammern des Landes Brandenburg entsprechend.

§ 2 § 4