Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landespflegeausschussverordnung
LPflegeAV§ 10 Vorbereitung und Leitung der Sitzungen
(1) Das vorsitzende Mitglied legt Zeit und Gegenstand der Sitzungen fest, bereitet die Sitzungen vor und leitet sie.
(2) Die Einladung erfolgt durch die Geschäftsstelle des Landespflegeausschusses spätestens drei Wochen vor der Sitzung. Sie hat die Angaben von Ort und Zeit sowie die Tagesordnung und die Beratungsunterlagen zu enthalten.