Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landespflegeausschussverordnung

LPflegeAV

§ 9 Geschäftsordnung und Ausschüsse

(1) Der Landespflegeausschuß gibt sich mit Zweidrittelmehrheit der Mitglieder eine Geschäftsordnung.

(2) Der Landespflegeausschuß kann aus seiner Mitte zur Vorbereitung seiner Beschlüsse und Empfehlungen Ausschüsse einsetzen.

§ 8 § 10