Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landespflegeausschussverordnung
LPflegeAV§ 9 Geschäftsordnung und Ausschüsse
(1) Der Landespflegeausschuß gibt sich mit Zweidrittelmehrheit der Mitglieder eine Geschäftsordnung.
(2) Der Landespflegeausschuß kann aus seiner Mitte zur Vorbereitung seiner Beschlüsse und Empfehlungen Ausschüsse einsetzen.