Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landespflegeausschussverordnung
LPflegeAV§ 14 Kosten
(1) Die Kosten der Geschäftsstelle trägt das Land.
(2) Entschädigungen nach § 13 Abs. 2 tragen die im § 2 Abs. 1 genannten Organisationen und Institutionen entsprechend ihrem Anteil an der Zahl der Mitglieder nach § 2 Abs. 1.