Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landespflegeausschussverordnung

LPflegeAV

§ 2 Mitglieder des Landespflegeausschusses

(1) Im Landespflegeausschuß sind vertreten:

die Pflegekassen durch sieben Personen,

der Medizinische Dienst der Krankenversicherung durch eine Person,

die Pflegeeinrichtungen durch acht Personen,

das für Soziales zuständige Ministerium durch eine Person,

das Landesamt für Soziales und Versorgung als überörtlicher Träger der Sozialhilfe durch eine Person,

der Verband der privaten Krankenversicherung e.V. durch eine Person,

die kommunalen Spitzenverbände durch je eine Person.

(2) Im Landespflegeausschuß sind ferner vertreten:

der Landesbehindertenbeirat,

der Seniorenrat des Landes Brandenburg e. V.

der Psychiatriebeirat für das Land Brandenburg,

die Verbände der Pflegeberufe,

das für Gesundheit zuständige Ministerium,

der Deutsche Gewerkschaftsbund - Landesbezirk Berlin-Brandenburg,

die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di), Landesbezirk Berlin-Brandenburg und

die Alzheimer-Gesellschaft Brandenburg e. V.

durch jeweils eine Person.

(3) Jedes Mitglied hat mindestens eine Person zu seiner Stellvertretung. Wer die Stellvertretung wahrnimmt, hat bei Verhinderung des Mitglieds dessen Rechte und Pflichten.

(4) Das für Soziales zuständige Ministerium kann weitere vier Personen als Mitglieder berufen. Sie sollen über die notwendige Fachkompetenz im sozial- und gesundheitspflegerischen Bereich verfügen.

(5) Zu den Sitzungen des Landespflegeausschusses können die Mitglieder nach Absatz 1 einvernehmlich weitere beratende Teilnehmer, insbesondere aus gesellschaftlichen Gruppen und der Wissenschaft hinzuziehen.

§ 1 § 3