Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landespflegeausschussverordnung

LPflegeAV

§ 3 Bestellung der Mitglieder

(1) Die Personen, die die Pflegeeinrichtungen vertreten, werden unter Beachtung des Grundsatzes der Trägervielfalt von den Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen und die Personen, die die Pflegekassen vertreten, von den Landesverbänden der Pflegekassen bestellt. Die übrigen Mitglieder sowie deren Stellvertretung werden von den sie entsendenden Organisationen bestellt.

(2) Die Bestellung oder Berufung der Mitglieder bedarf des Einverständnisses der bestellten oder berufenen Person und erfolgt schriftlich oder elektronisch . Sie wird wirksam mit Eingang bei der Geschäftsstelle (§ 12). Die Einverständniserklärung ist beizufügen. Die Geschäftsstelle unterrichtet schriftlich oder elektronisch die beteiligten Organisationen, die bestellten oder berufenen Mitglieder sowie deren Stellvertretung.

§ 2 § 4