Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landespflegeausschussverordnung

LPflegeAV

§ 4 Vorsitz

Die Mitglieder wählen aus ihrer Mitte mit einfacher Mehrheit ein vorsitzendes Mitglied und ein stellvertretendes vorsitzendes Mitglied für die Dauer von zwei Jahren.

§ 3 § 5