Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Lehrerqualifikationsanerkennungsverordnung
LQAV§ 8 Mitwirkungspflichten
(1) Die antragstellende Person ist verpflichtet, alle geforderten Antragsunterlagen vorzulegen sowie alle dazu erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(2) Kommt die antragstellende Person ihrer Mitwirkungspflicht nicht nach und wird dadurch das Verfahren erheblich erschwert, kann ohne weitere Ermittlungen entschieden werden. Dies gilt entsprechend, wenn die antragstellendePerson in anderer Weise das Verfahren erheblich erschwert.
(3) Der Antrag kann wegen fehlender oder nicht ausreichender Mitwirkung abgelehnt werden, wenn die antragstellende Person auf die Folgen hingewiesen worden ist und ihrer Mitwirkungspflicht innerhalb einer angemessenen Frist nicht nachkommt.