Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Lehrerqualifikationsanerkennungsverordnung

LQAV

§ 9 Ausgleichsmaßnahmen

(1) Als Ausgleichsmaßnahme kann wahlweise

ein Anpassungslehrgang absolviert oder

eine Eignungsprüfung abgelegt

werden. Ein Anpassungslehrgang kann mit einer Zusatzausbildung gemäß § 5 Absatz 3 einhergehen, soweit festgestellte Qualifikationsunterschiede nicht im Rahmen von Angeboten gemäß § 12 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 ausgeglichen werden können.

(2) Das Wahlrecht gemäß Absatz 1 Satz 1 wird von der antragstellenden Person mit der Bewerbung um die Teilnahme an einer Ausgleichsmaßnahme wahrgenommen. Nach der Zulassung zu der Ausgleichsmaßnahme ist die Änderung der Wahlentscheidung in der Regel nicht mehr möglich. Hat sich die antragstellende Person für eine Eignungsprüfung entschieden, ist diese innerhalb von sechs Monaten abzulegen.

§ 8 § 10