Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landesrettungsdienstplanverordnung
LRDPV§ 10 Qualitätssicherung
(1) Der Träger des bodengebundenen Rettungsdienstes legt auf Empfehlung der Ärztlichen Leitung die Dokumentationsinstrumente zur elektronischen Erfassung relevanter notfallmedizinischer Daten fest. Diese müssen mindestens den von der Deutschen Interdisziplinären Vereinigung für Intensiv- und Notfallmedizin e. V. empfohlenen Minimalen Notfalldatensatz in der jeweils aktuellen Version umfassen.
(2) Die Ärztliche Leitung legt Folgendes fest:
Methodenauswahl für die Analyse der medizinischen Daten,
medizinische Bewertung der Datenanalyse und des Berichtswesens und
medizinische Behandlungsrichtlinien für nichtärztliches Personal im Rettungsdienst.