Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landesrettungsdienstplanverordnung
LRDPV§ 9 Aufgaben der Ärztlichen Leitung
Über die Regelungen in § 15 des Brandenburgischen Rettungsdienstgesetzes hinaus nimmt die Ärztliche Leitung unter Beachtung und Einhaltung der geltenden Datenschutzbestimmungen folgende Aufgaben wahr:
Beratung des Trägers des bodengebundenen Rettungsdienstes bei der Sicherstellung der erforderlichen Qualität und Leistungsfähigkeit der rettungsmedizinischen Betreuung sowie bei der Erstellung des Rettungsdienstbereichsplanes,
Feststellung des Standes der Qualität im medizinischen Bereich des Rettungsdienstes, die Bewertung der eingeführten Qualitätssicherungsmaßnahmen auf ihre Wirksamkeit und die Erarbeitung von Vorgaben beziehungsweise Empfehlungen für die Qualitätssicherung im Rettungsdienst. Zur Erfüllung dieser Aufgaben kann die Ärztliche Leitung von den im Rettungsdienst mitwirkenden Personen und Stellen Auskünfte, Aufzeichnungen und Dokumentationen in geeigneter Form verlangen. Diese sollen hinsichtlich der konkreten Patientendaten anonymisiert sein, jedoch das Patientenalter und Geschlecht enthalten. Die Ärztliche Leitung berichtet regelmäßig über die Auswertung der Qualitätssicherungsmaßnahmen an den Träger des Rettungsdienstes nach § 15 Absatz 1 Nummer 3 des Brandenburgischen Rettungsdienstgesetzes.
Beratung des Trägers des Rettungsdienstes bei Beschwerden; die Ärztliche Leitung kann hierzu alle erforderlichen medizinischen Daten einer Patientin oder eines Patienten einsehen,
Festlegung der Leistungsanforderungen für die einzusetzende rettungsmedizinische Ausrüstung und deren Überwachung im Betrieb,
Beratung des Trägers des Rettungsdienstes bei der Auswahl des geeigneten ärztlichen und nichtärztlichen Personals und Mitwirkung bei der Anwendung von Einsatztauglichkeitskriterien für das Personal,
Überwachung der notfallmedizinischen Versorgung von Notfallpatientinnen und Notfallpatienten durch das ärztliche und nichtärztliche Personal und Erarbeitung von Empfehlungen für das ärztliche Personal und von Handlungsrichtlinien für das nichtärztliche Personal im Rettungsdienst,
Festlegung von medizinischen Behandlungsstandards für bestimmte notfallmedizinische Zustandsbilder und -situationen sowie die daraus resultierende Delegation heilkundlicher Maßnahmen im Sinne von § 4 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe c des Notfallsanitätergesetzes vom 22. Mai 2013 ( BGBl. I S. 1348), das durch Artikel 40 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307, 1333) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, an Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter,
Überwachung und Optimierung der Einsatzstrategien und der Bearbeitung des Einsatzgeschehens in der Regionalleitstelle und Fortschreibung von Strategien für die Bearbeitung medizinischer Hilfeersuchen,
Mitglied im Regionalleitstellenbeirat,
Mitwirkung bei der Auswahl geeigneter Schutzkleidung und Überwachung der Einhaltung der Hygiene- und Arbeitsschutzvorschriften,
Überwachung und Festlegung der rettungsmedizinischen Aus-, Weiter- und Fortbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Rettungsdienst,
Beratung des Trägers des Rettungsdienstes bei der Planung, Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen bei Schadensereignissen mit einem Massenanfall von Verletzten sowie Erkrankten.