Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landesrettungsdienstplanverordnung

LRDPV

§ 12 Intensivtransporthubschrauber

(1) Intensivtransporthubschrauber sind für Sekundärverlegungen immer dann einzusetzen, wenn der Einsatzradius eines Rettungshubschraubers nach § 11 Absatz 1 überschritten wird, die voraussichtliche Einsatzzeit mehr als zwei Stunden beträgt oder in die Nachtstunden fällt. Für Sekundärverlegungen, die den Einsatzradius nach § 11 Absatz 1 nicht überschreiten, sollen Intensivtransporthubschrauber nur eingesetzt werden, wenn der für den Standort vorgehaltene Rettungshubschrauber im Einsatz ist und die Verlegung keinen zeitlichen Aufschub gestattet oder der Rettungshubschrauber wegen seiner Ausstattung für die Verlegung ungeeignet ist.

(2) Zur Notfallrettung sind Intensivtransporthubschrauber nur dann einzusetzen, wenn der Rettungshubschrauber im Einsatz oder nicht einsatzbereit ist oder sonstige geeignete Rettungsfahrzeuge innerhalb der Hilfsfrist nicht zur Verfügung stehen.

(3) Im Land Brandenburg ist ein Intensivtransporthubschrauber (Funkrufname: Christoph Brandenburg) an der Luftrettungsstation Senftenberg stationiert.

§ 11 § 13