Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landesrettungsdienstplanverordnung

LRDPV

§ 13 Allgemeines

Die Versorgung von Notfallpatientinnen und Notfallpatienten bei einem Schadensereignis mit einem Massenanfall von verletzten oder erkrankten Personen zählt unabhängig vom auslösenden Ereignis zu den Aufgaben des Rettungsdienstes. Die Träger des Rettungsdienstes haben anhand der Grundsätze dieses Abschnitts Planungen vorzunehmen und Vorbereitungen zu treffen. Diese sind in einem Maßnahmeplan MANV zu dokumentieren.

§ 12 § 14