Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landesrechnungshofgesetz
LRHG§ 10 Verbot der Zugehörigkeit zu anderen Organen
Der Präsident, die anderen Mitglieder und die Prüfer dürfen einem Vertretungs- oder einem anderen Organ einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts nicht angehören; unberührt bleiben die Vorschriften über die Unvereinbarkeit von Mandat und Amt.