Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landesrechnungshofgesetz

LRHG

§ 10 Verbot der Zugehörigkeit zu anderen Organen

Der Präsident, die anderen Mitglieder und die Prüfer dürfen einem Vertretungs- oder einem anderen Organ einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts nicht angehören; unberührt bleiben die Vorschriften über die Unvereinbarkeit von Mandat und Amt.

§ 9 § 11