Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landesrechnungshofgesetz

LRHG

§ 9 Geheimausgaben

Ist im Haushaltsplan bestimmt, daß die Prüfung allein durch den Präsidenten des Landesrechnungshofes vorgenommen wird, tritt an die Stelle der Entscheidung im Kollegium die alleinige Entscheidung des Präsidenten. Bei der Prüfung nach Satz 1 kann der Präsident Fachkräfte hinzuziehen.

§ 8 § 10