Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Lesen-Rechtschreiben-Rechnen Verordnung
LRSRV§ 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für alle Schülerinnen und Schüler in den Bildungsgängen gemäß § 15 Absatz 3 Nummer 1 bis 3 des Brandenburgischen Schulgesetzes und entsprechend für Studierende in den Bildungsgängen gemäß § 15 Absatz 3 Nummer 5 und 6 des Brandenburgischen Schulgesetzes.
Einzelnorm