Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Lesen-Rechtschreiben-Rechnen Verordnung
LRSRV§ 2 Grundsätze
(1) Aufgabe der Lehrkräfte ist es, jede Schülerin und jeden Schüler beim Erlernen des Lesens, Rechtschreibens oder Rechnens auf der Grundlage der Ergebnisse der jeweiligen individuellen Lernausgangslage zu unterstützen und zu fördern.
(2) Schülerinnen und Schüler mit besonderen Schwierigkeiten beim Erlernen des Lesens, Rechtschreibens oder Rechnens werden zusätzlich gefördert, unabhängig davon, ob diese Schwierigkeiten auf individuellen Lernvoraussetzungen oder auf sozialen und erzieherischen Einflüssen innerhalb und außerhalb der Schule beruhen.
(3) Die Entscheidung über die Einleitung der zusätzlichen Förderung, über Art, Umfang und Dauer dieser Unterstützung trifft die Klassenkonferenz oder die Jahrgangsstufenkonferenz im Rahmen der vorhandenen personellen und sächlichen Voraussetzungen.
(4) Die Einbeziehung einer Schülerin oder eines Schülers in eine zusätzliche Förderung bedarf der Einverständniserklärung der Eltern oder der volljährigen Schülerin oder des volljährigen Schülers (Anlage 1 und 2). Die betroffenen Eltern sind über die zusätzliche Förderung regelmäßig zu informieren. Sie sind angehalten, den Verlauf der zusätzlichen Förderung zu begleiten und zu unterstützen.
(5) Grundsätzlich gelten für Schülerinnen, Schüler und Studierende mit besonderen Schwierigkeiten im Lesen und Rechtschreiben oder mit besonderen Schwierigkeiten im Rechnen die für alle Schülerinnen und Schüler geltenden Maßstäbe der Leistungsbewertung.
(6) Für Schülerinnen und Schüler bis zur Jahrgangsstufe 4, die eine zusätzliche Förderung im Bereich Lesen und Rechtschreiben oder Rechnen erhalten, können gemäß § 10 Absatz 4 der Grundschulverordnung schriftliche Informationen zur Lernentwicklung im Bereich Lesen, Rechtschreiben oder Rechnen an die Stelle von Noten treten.
(7) Besondere Schwierigkeiten im Lesen und Rechtschreiben oder besondere Schwierigkeiten im Rechnen allein sind kein Grund, eine Schülerin oder einen Schüler mit ansonsten angemessenen Gesamtleistungen beim Übergang von der Grundschule in einen weiterführenden Bildungsgang als nicht geeignet für den Bildungsgang zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife zu beurteilen.
Einzelnorm