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LRSRV

§ 3 Verfahren zur Feststellung

(1) Für die Feststellung besonderer Schwierigkeiten im Lesen und Rechtschreiben ist die Lehrkraft für Deutsch verantwortlich. Die Feststellung kann in allen Jahrgangsstufen, sollte jedoch so früh wie möglich erfolgen. Die in der Klasse unterrichtenden Lehrkräfte, insbesondere die Lehrkräfte für Fremdsprachen, sowie die Eltern sind hierbei einzubeziehen. Hierzu sind informelle und formelle Verfahren, die der Objektivierung und der Leistungsmessung der Lesekompetenz und der Rechtschreibung dienen, anzuwenden. Zur Unterstützung der Lehrkraft für Deutsch kann die Schulleitung weitere Fachkräfte sowie die schulpsychologische Beratung heranziehen.

(2) Ab Jahrgangsstufe 5 ist in das Verfahren zur Feststellung besonderer Schwierigkeiten im Lesen und Rechtschreiben und zur Festlegung von Fördermaßnahmen die schulpsychologische Beratung einzubeziehen. Die schulpsychologische Beratung ist vor allem mit der Diagnostizierung der kognitiven Voraussetzungen für schulisches Lernen befasst.

(3) Die Lehrkräfte für das Fach Deutsch und für die Fremdsprachen informieren sich zu Beginn der Sekundarstufe I und II über den Lernentwicklungsstand und die bisher durchgeführte zusätzliche Förderung für die Schülerinnen und Schüler mit besonderen Schwierigkeiten im Lesen und Rechtschreiben. Die Klassenkonferenz oder Jahrgangsstufenkonferenz entscheidet über die Fortsetzung der zusätzlichen Förderung im Lesen und Rechtschreiben. Bei der Entscheidungsfindung können mit Einverständnis der Eltern oder der volljährigen Schülerin, des volljährigen Schülers oder Studierenden hierfür geeignete Unterlagen der bisher besuchten Schule mit einbezogen werden.

Einzelnorm

§ 2 § 4