Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Lesen-Rechtschreiben-Rechnen Verordnung

LRSRV

§ 5 Leistungsfeststellung und Leistungsbewertung

(1) In den Jahrgangsstufen 1 bis 10, der Sekundarstufe II und in den Bildungsgängen des zweiten Bildungsweges kann Schülerinnen, Schülern oder Studierenden mit besonderen Schwierigkeiten im Lesen und Rechtschreiben ein Nachteilsausgleich gewährt werden. Daneben können auf Antrag Abweichungen von den allgemeinen Maßstäben der Leistungsbewertung in einzelnen Fächern zugelassen werden (Anlage 1).

(2) Der Nachteilsausgleich soll die vorhandenen Beeinträchtigungen ausgleichen und der Schülerin oder dem Schüler mit besonderen Schwierigkeiten im Lesen und Rechtschreiben ermöglichen, vorhandene Fähigkeiten, Fertigkeiten und Kenntnisse in den zu erbringenden schriftlichen Leistungen nachzuweisen. Der Nachteilsausgleich kann

die Ausweitung der Arbeitszeit bei zu erbringenden schriftlichen Leistungen,

die Bereitstellung von technischen und didaktischen Hilfsmitteln und

die Nutzung methodisch-didaktischer Hilfen (zum Beispiel Lesepfeil, größere Schrift, optisch klar strukturierte Tafelbilder und Arbeitsblätter)

umfassen.

(3) Die Abweichungen von den allgemeinen Maßstäben der Leistungsbewertung können

die stärkere Gewichtung mündlicher Leistungen, insbesondere in den Fremdsprachen, und

den Verzicht auf eine Bewertung der Lese- und Rechtschreibleistung, nicht nur im Fach Deutsch,

umfassen.

In der Sekundarstufe II kann eine Abweichung von den allgemeinen Maßstäben der Leistungsbewertung nur zugelassen werden, wenn die besonderen Schwierigkeiten im Lesen und Rechtschreiben durch einen Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie im Zusammenwirken mit einer Schulpsychologin oder einem Schulpsychologen attestiert wurden.

(4) Die Entscheidungen gemäß den Absätzen 2 und 3 treffen

in den Jahrgangsstufen 1 bis 10 die Klassenkonferenz,

in der Sekundarstufe II und in den Bildungsgängen des zweiten Bildungsweges die jeweilige Jahrgangskonferenz und

in Prüfungen, insbesondere der Abiturprüfung, der Prüfungsausschuss.

Einzelnorm

§ 4 § 6