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LRSRV

§ 6 Verfahren zur Feststellung und Förderung

(1) Für die Feststellung besonderer Schwierigkeiten im Rechnen ist die Lehrkraft für Mathematik verantwortlich. Die Feststellung kann in allen Jahrgangsstufen, sollte jedoch so früh wie möglich erfolgen. Zur Feststellung sind vor allem Verfahren der unterrichtsbegleitenden prozessorientierten Diagnostik anzuwenden. Hierbei sind die individuellen Lernvoraussetzungen und die Lern- und Lösungsprozesse zu erfassen sowie mathematische Basiskompetenzen zu überprüfen. Zur Unterstützung der Lehrkraft für Mathematik kann die Schulleitung weitere Fachkräfte sowie die schulpsychologische Beratung heranziehen.

(2) Die zusätzliche Förderung der Schülerinnen und Schüler mit besonderen Schwierigkeiten im Rechnen erfolgt entsprechend den Regelungen des § 4 Absatz 1 und 2. Dabei hat die Erarbeitung eines grundlegenden Verständnisses von Zahlen und Rechenoperationen Vorrang gegenüber aktuellen Unterrichtsinhalten. Das Schreiben von Probearbeiten, mit denen exemplarische Übungen zu bestimmten Aufgabenstrukturen des Unterrichtsstoffes ohne Bewertung erfolgen, und das Anfertigen von zusätzlichen schriftlichen Übungen sollen diese Förderung ergänzen.

(3) Die Klassenkonferenz entscheidet über die Fortsetzung der zusätzlichen Förderung im Fach Mathematik. Bei der Entscheidungsfindung können mit Einverständnis der Eltern oder der volljährigen Schülerin, des volljährigen Schülers oder Studierenden hierfür geeignete Unterlagen der bisher besuchten Schule mit einbezogen werden.

Einzelnorm

§ 5 § 7