Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Leitstellendisponentenverordnung

LSDV

§ 13 Niederschrift

Über die Prüfung ist eine schriftliche oder elektronische Niederschrift anzufertigen, aus der das Datum der Prüfung, die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses, der Name des jeweiligen Prüflings, die Prüfungsgebiete, die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen und das Prüfungsergebnis hervorgehen. Die schriftliche oder elektronische Niederschrift ist von der oder dem Vorsitzenden und den Fachprüferinnen oder Fachprüfern schriftlich oder elektronisch zu bestätigen.

Einzelnorm

§ 12 § 14