Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Leitstellendisponentenverordnung
LSDV§ 14 Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen
(1) Die schriftlichen, praktischen und mündlichen Prüfungsleistungen werden wie folgt bewertet:
1.
sehr gut (1)
=
eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht,
2.
gut (2)
=
eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht,
3.
befriedigend (3)
=
eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht,
4.
ausreichend (4)
=
eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen
noch entspricht,
5.
mangelhaft (5)
=
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, die jedoch erkennen lässt,
dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in
absehbarer Zeit behoben werden können,
6.
ungenügend (6)
=
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die
Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht
behoben werden können.
(2) Eine ohne ausreichende Begründung nicht abgelieferte Prüfungsarbeit wird mit ungenügend bewertet.
(3) Der Prüfungsausschuss beschließt die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen. Die oder der Vorsitzende teilt den Lehrgangsteilnehmenden das Prüfungsergebnis im Anschluss an die Prüfung mit.
(4) Eine Gesamtbewertung erfolgt nicht.
Einzelnorm