Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Leitstellendisponentenverordnung
LSDV§ 16 Wiederholen der Prüfung
Hat der Prüfling eine schriftliche Aufsichtsarbeit nach § 10 Absatz 1 oder ein Fallbeispiel nach § 12 Absatz 2 nicht bestanden, so darf er zur Wiederholungsprüfung nur zugelassen werden, wenn er an einer zusätzlichen Ausbildung teilgenommen hat. Dauer und Inhalt der zusätzlichen Ausbildung bestimmt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Die zusätzliche Ausbildung darf einschließlich der für die Prüfung erforderlichen Zeit zwölf Monate nicht überschreiten. Der Prüfling hat bei seinem Antrag auf Zulassung zur Wiederholungsprüfung einen Nachweis über die zusätzliche Ausbildung beizufügen.
Einzelnorm