Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Leitstellendisponentenverordnung

LSDV

§ 15 Bestehen und Nichtbestehen der Prüfung

Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn ein Prüfungsteil nach § 5 Absatz 2 mit der Note mangelhaft oder ungenügend bewertet wurde. Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis nach Anlage 6.

Einzelnorm

§ 14 § 16