Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Leitstellendisponentenverordnung
LSDV§ 15 Bestehen und Nichtbestehen der Prüfung
Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn ein Prüfungsteil nach § 5 Absatz 2 mit der Note mangelhaft oder ungenügend bewertet wurde. Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis nach Anlage 6.
Einzelnorm