Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Leitstellendisponentenverordnung
LSDV§ 18 Ausbildungsziel und Ablauf
(1) Die Anpassungslehrgänge dienen dem Erwerb der für die Tätigkeit als Leitstellendisponentin oder Leitstellendisponent erforderlichen feuerwehrtechnischen Grund- oder Führungsqualifikation. Die Anpassungslehrgänge schließen jeweils mit einer Prüfung ab.
(2) Die Ausbildung erfolgt entsprechend der Ausbildungsrahmenpläne nach Anlage 2 oder Anlage 3.
(3) Die Anpassungslehrgänge für die feuerwehrtechnische Grundqualifikation werden an der Landesschule und Technischen Einrichtung für Brand- und Katastrophenschutz oder an einer Berufsfeuerwehr durchgeführt.
(4) Die Anpassungslehrgänge für die feuerwehrtechnische Führungsqualifikation werden an der Landesschule und Technischen Einrichtung für Brand- und Katastrophenschutz durchgeführt.
Einzelnorm