Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Leitstellendisponentenverordnung

LSDV

§ 18 Ausbildungsziel und Ablauf

(1) Die Anpassungslehrgänge dienen dem Erwerb der für die Tätigkeit als Leitstellendisponentin oder Leitstellendisponent erforderlichen feuerwehrtechnischen Grund- oder Führungsqualifikation. Die Anpassungslehrgänge schließen jeweils mit einer Prüfung ab.

(2) Die Ausbildung erfolgt entsprechend der Ausbildungsrahmenpläne nach Anlage 2 oder Anlage 3.

(3) Die Anpassungslehrgänge für die feuerwehrtechnische Grundqualifikation werden an der Landesschule und Technischen Einrichtung für Brand- und Katastrophenschutz oder an einer Berufsfeuerwehr durchgeführt.

(4) Die Anpassungslehrgänge für die feuerwehrtechnische Führungsqualifikation werden an der Landesschule und Technischen Einrichtung für Brand- und Katastrophenschutz durchgeführt.

Einzelnorm

§ 17 § 19