Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Leitstellendisponentenverordnung

LSDV

§ 19 Prüfung

(1) Die Prüfung dient der Feststellung, ob die Teilnehmenden über die erforderlichen feuerwehrtechnischen Grund- oder Führungskenntnisse für die Tätigkeit in einer integrierten Regionalleitstelle verfügen.

(2) Die Prüfung wird vor einem Prüfungsausschuss abgelegt. Sie setzt sich zusammen aus einem schriftlichen, einem mündlichen und einem praktischen Teil.

(3) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann Personen, bei denen ein dienstliches Interesse vorliegt, gestatten, als Beobachter bei der praktischen und der mündlichen Prüfung anwesend zu sein. Beauftragte der für das Gesundheitswesen und für den Brand- und Katastrophenschutz zuständigen obersten Landesbehörden und des Landesamtes für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit sind berechtigt, an der Prüfung als Beobachter teilzunehmen.

(4) Über die Umstände und Inhalte der Prüfung haben die Anwesenden Stillschweigen zu bewahren. Bei unberechtigter Weitergabe von Informationen können dienst- oder arbeitsrechtliche Konsequenzen angeordnet werden.

Einzelnorm

§ 18 § 20