Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Leitstellendisponentenverordnung

LSDV

§ 2 Grundsatz

(1) Die Tätigkeit als Disponentin oder Disponent in einer integrierten Regionalleitstelle erfordert die fachspezifische Qualifikation als Notfallsanitäterin, Notfallsanitäter, Rettungsassistentin oder Rettungsassistent. Zusätzlich müssen die Disponentinnen und Disponenten die erfolgreiche Teilnahme an einem Disponentenlehrgang nach Anlage 4 oder einem vergleichbaren Lehrgang an einer vergleichbaren Einrichtung nachweisen können.

(2) Umfasst die Tätigkeit der Disponentin oder des Disponenten auch die Bearbeitung von Einsätzen der öffentlichen Feuerwehren, sind neben der rettungsdienstlichen Qualifikation auch die Befähigung für den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst und der erfolgreiche Abschluss einer Ausbildung zur Gruppenführerin oder zum Gruppenführer (Führungslehrgang mittlerer feuerwehrtechnischer Dienst) erforderlich.

Einzelnorm

§ 1 § 3