Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Leitstellendisponentenverordnung

LSDV

§ 3 Anpassungslehrgänge

(1) Rettungssanitäterinnen oder Rettungssanitäter, die die fachspezifische Qualifikation als Notfallsanitäterin, Notfallsanitäter, Rettungsassistentin oder Rettungsassistent nicht besitzen, erwerben die für die Tätigkeit als Leitstellendisponentin oder Leitstellendisponent erforderliche rettungsdienstliche Qualifikation durch erfolgreiche Teilnahme an einem Anpassungslehrgang nach Anlage 1 an einer staatlich anerkannten Schule für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter.

(2) Notfallsanitäterinnen, Notfallsanitäter, Rettungsassistentinnen, Rettungsassistenten, Rettungssanitäterinnen oder Rettungssanitäter erwerben die für die Tätigkeit als Leitstellendisponentin oder Leitstellendisponent erforderliche feuerwehrtechnische Grundqualifikation durch erfolgreiche Teilnahme an einem Anpassungslehrgang nach Anlage 2 und einem Anpassungslehrgang nach Anlage 3 an der Landesschule und Technischen Einrichtung für Brand- und Katastrophenschutz oder einem vergleichbaren Lehrgang an einer anderen Einrichtung.

(3) Beamtinnen oder Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes oder vergleichbare Beschäftigte, die die Qualifikation Gruppenführerin oder Gruppenführer (Führungslehrgang mittlerer feuerwehrtechnischer Dienst) nicht besitzen sowie Notfallsanitäterinnen, Notfallsanitäter, Rettungsassistentinnen, Rettungsassistenten, Rettungssanitäterinnen oder Rettungssanitäter, die einen Anpassungslehrgang nach Absatz 2 erfolgreich abgeschlossen haben, erwerben die für die Tätigkeit als Leitstellendisponentin oder Leitstellendisponent erforderliche Führungsqualifikation mittlerer feuerwehrtechnischer Dienst durch erfolgreiche Teilnahme an einem Anpassungslehrgang nach Anlage 3 an der Landesschule und Technischen Einrichtung für Brand- und Katastrophenschutz oder einem vergleichbaren Lehrgang an einer anderen Einrichtung.

Einzelnorm

§ 2 § 4