Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Leitstellendisponentenverordnung
LSDV§ 22 Schriftlicher Teil der Prüfung
(1) Der schriftliche Teil der Prüfung zum Erwerb der feuerwehrtechnischen Grundqualifikation erstreckt sich auf die folgenden Themenbereiche der Anlage 2:
Rechtsgrundlagen, fachbezogene Grundlagen, Fahrzeug- und Gerätekunde, vorbeugender Brandschutz und
Einsatzlehre.
(2) Der schriftliche Teil der Prüfung zum Erwerb der feuerwehrtechnischen Führungsqualifikation erstreckt sich auf folgende Themenbereiche der Anlage 3:
Rechtsgrundlagen, Fahrzeug- und Gerätekunde, vorbeugender Brandschutz und
Einsatzlehre, Melde- und Berichtswesen, Pressearbeit.
(3) Der Prüfling hat für den Erwerb der feuerwehrtechnischen Grundqualifikation und der feuerwehrtechnischen Führungsqualifikation in jeweils zwei Aufsichtsarbeiten schriftlich oder elektronisch gestellte Aufgaben zu bearbeiten. Die Bearbeitung der Aufsichtsarbeiten kann auch elektronisch erfolgen. Die Aufsichtsarbeiten dauern jeweils 120 Minuten. Der schriftliche Teil der Prüfung ist an zwei Tagen durchzuführen. Die Aufsichtsführenden werden von der Schulleitung bestellt.
(4) Die Aufgaben für die Aufsichtsarbeiten werden von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses auf Vorschlag der Schule ausgewählt. Jede Aufsichtsarbeit ist von mindestens zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfern zu benoten. Aus den Noten der Fachprüferinnen oder Fachprüfer bildet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den Fachprüferinnen oder Fachprüfern die Note für die einzelne Aufsichtsarbeit. Aus den Noten der zwei Aufsichtsarbeiten bildet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Prüfungsnote für den schriftlichen Teil der Prüfung. Der schriftliche Teil der Prüfung ist bestanden, wenn jede der zwei Aufsichtsarbeiten mindestens mit „ausreichend“ benotet wird.
Einzelnorm