Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Leitstellendisponentenverordnung
LSDV§ 21 Zulassung zur Prüfung
(1) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet auf Antrag des Prüflings über die Zulassung zur Prüfung und setzt die Prüfungstermine fest.
(2) Die Zulassung zur Prüfung wird erteilt, wenn folgende Nachweise vorliegen:
ein Identitätsnachweis des Prüflings
Bescheinigungen über die Teilnahme an der Ausbildung entsprechend der Ausbildungsrahmenpläne nach Anlage 2 und Anlage 3.
(3) Die Zulassung zur Prüfung sowie die Prüfungstermine sollen dem Prüfling spätestens zwei Wochen vor Prüfungsbeginn schriftlich oder elektronisch mitgeteilt werden.
Einzelnorm