Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Leitstellendisponentenverordnung
LSDV§ 6 Prüfungsausschuss
(1) Der Prüfungsausschuss besteht aus einer oder einem Vorsitzenden und zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfern. Die oder der Vorsitzende ist Leiterin oder Leiter der staatlich anerkannten Schule für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter oder eine von ihr oder ihm beauftragten Lehrkraft, die über die Qualifikation als Notärztin oder Notarzt verfügt oder eine von ihr oder ihm beauftragen Lehrkraft, die über die Qualifikation Notfallsanitäterin oder Notfallsanitäter mit einem berufspädagogischen Masterabschluss verfügt. Eine Fachprüferin oder ein Fachprüfer muss eine Praxisanleiterin oder ein Praxisanleiter für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter sein. Die zweite Fachprüferin oder der zweite Fachprüfer muss in einer integrierten Regionalleitstelle beschäftigt sein, die Ausbildung zur Leitstellendisponentin oder zum Leitstellendisponenten erfolgreich abgeschlossen haben und eine Führungsposition in der integrierten Regionalleitstelle bekleiden. Es sind stellvertretende Mitglieder zu bestimmen. Die Ausschussmitglieder und deren Stellvertretungen werden von der Leiterin oder dem Leiter der Schule für mindestens zwei Jahre bestellt. Die Wiederbestellung ist zulässig.
(2) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses legt den Zeitpunkt der Prüfung fest. Sie oder er benachrichtigt die Lehrgangsteilnehmerinnen und Lehrgangsteilnehmer und die Mitglieder des Prüfungsausschusses.
(3) Der Prüfungsausschuss beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen sind nicht zulässig.
Einzelnorm