Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Leitstellendisponentenverordnung
LSDV§ 7 Zulassung zur Prüfung
(1) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet auf Antrag des Prüflings über die Zulassung zur Prüfung und setzt die Prüfungstermine fest.
(2) Die Zulassung zur Prüfung wird erteilt, wenn folgende Nachweise vorliegen:
ein Identitätsnachweis des Prüflings und
Bescheinigungen über die Teilnahme an der schulischen und praktischen Ausbildung.
(3) Die Zulassung zur Prüfung sowie die Prüfungstermine sollen dem Prüfling spätestens zwei Wochen vor Prüfungsbeginn schriftlich oder elektronisch mitgeteilt werden.
Einzelnorm