Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landesschifffahrtsverordnung
LSchiffV§ 25 Motoren mit Gemischschmierung
Motoren mit Gemischschmierung dürfen nur dann verwendet werden, wenn der Kraftstoff nicht mehr als zwei Prozent Öl enthält. Ausnahmen kann die Brandenburgische Schiffsuntersuchungskommission zulassen.