Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Sondernutzungsgebührenverordnung Landesstraßen

LSonGebV

§ 11 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Potsdam, den 14. September 1993

Der Minister

für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr

Hartmut Meyer

Anlage

Gebührentarif

Nummer

Nutzungsart

jährliche

Gebühren

in Euro

sonstige

Gebühren

in Euro

1

Zufahrten und Zugänge

Bemerkung:

Bei der Gebührenbemessung der Nummern 1.2 bis 1.4 sind die Verkehrsdichte auf der Landesstraße sowie Art und Umfang des Anliegerverkehrs zu berücksichtigen

1.1

von land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken

-

gebührenfrei

1.2

von bebauten oder in der Bebauung befindlichen, für Wohnzwecke bestimmten Grundstücken, je Wohneinheit

25 - 150

-

1.3

von sonstigen nicht gewerblich genutzten Grundstücken sowie Gärtnereien, Gartenbau- und Baumschulbetrieben

20 - 500

-

1.4

von gewerblich genutzten Grundstücken, zum Beispiel Industriewerken, Einkaufszentren, Tankstellen, Kiesgruben, Steinbrücken, Gaststätten, Lager-, Camping- und Ausstellungsplätzen

50 - 5 000

-

2

Kreuzungen, soweit der Gemeingebrauch beeinträchtigt werden kann

2.1

Leitungen aller Art mit Zubehör (über- oder unterirdisch), soweit sie gewerblichen Zwecken dienen, mit Ausnahme der Leitungen der öffentlichen Versorgung für Elektrizität, Gas, Fernwärme, Wasser sowie öffentliche Abwasserleitungen, jeweils mit den Hausanschlüssen

2.11

bis zu 1 Jahr

-

20 - 500

einmalig

2.12

längerdauernd

90 - 1 000

-

2.2

sonstige gewerbliche und nicht gewerbliche Leitungen im öffentlichen Interesse (zum Beispiel Mineralölfernleitungen)

-

gebührenfrei

2.3

Schienenbahnen und Seilbahnen, die dem öffentlichen Verkehr dienen

-

gebührenfrei

2.4

Schienenbahnen und Seilbahnen, die nicht dem öffentlichen Verkehr dienen, mit Ausnahme der Anschlussbahnen und der diesen gleichgestellten Bahnen im Sinne des Eisenbahnkreuzungsgesetzes

2.41

höhengleich

2.411

bis zu 1 Jahr

-

20 - 1 000

einmalig

2.412

längerdauernd

70 - 1 000

-

2.42

höhenfrei

2.421

bis zu 1 Jahr

-

20 - 500

einmalig

2.422

längerdauernd

45 - 500

-

2.5

Förderbänder und ähnliches, einschließlich Masten, Schächte und dergleichen

2.51

bis zu 1 Jahr

-

20 - 100

einmalig

2.52

längerdauernd

50 - 500

-

2.6

Über- und Unterführungen privater Wege

2.61

bis zu 1 Jahr

-

20 - 500

einmalig

2.62

längerdauernd

40 - 500

-

3

Längsverlegungen, soweit der Gemeingebrauch beeinträchtigt werden kann

3.1

Leitungen aller Art mit Zubehör (über- und unterirdisch), soweit sie gewerblichen Zwecken dienen, mit Ausnahme der Leitungen der öffentlichen Versorgung für Elektrizität, Gas, Fernwärme, Wasser sowie öffentliche Abwasserleitungen, jeweils mit den Hausanschlüssen je angefangene 100 m

3.11

bis zu 1 Jahr

-

20 - 45

monatlich

3.12

längerdauernd

50 - 500

-

3.2

Gleise

3.21

der Schienenbahnen des öffentlichen Verkehrs

-

gebührenfrei

3.22

sonstige je angefangene 100 m

50 - 1 000

-

3.3

Obusleitungen, einschließlich der Masten

-

gebührenfrei

3.4

Anlagen der Straßenbeleuchtung, einschließlich der Masten

-

gebührenfrei

4

Bauliche Anlagen (einschließlich Werbeanlagen, Schilder, Pfosten, Masten u.a.), soweit der Gemeingebrauch beeinträchtigt werden kann

4.1

Wartehallen, Informationsstände ohne Verkaufsbetrieb

-

gebührenfrei

4.2

Kioske, Imbissstände, sonstige Verkaufsstände je m 2 in Anspruch genommener Verkehrsfläche

4.21

bis zu 1 Jahr

-

20 - 200

einmalig

4.22

längerdauernd

40 - 200

-

4.3

Automaten

20 - 500

-

4.4

Milchbänke

-

gebührenfrei

4.5

Verladestellen

50 - 500

-

4.6

Vorübergehende Baustelleneinrichtungen, zum Beispiel Gerüste, Bauzäune, Baracken, Maschinen, Geräte,

Fahrzeuge, Hilfseinrichtungen, Lagerplätze je m 2 in Anspruch genommener Verkehrsfläche

-

1 - 10

wöchentlich

mindestens

jedoch 60

4.7

Werbeanlagen, Schilder, Transparente, Fahnen, einschließlich Pfosten und Masten

4.71

gewerblich

4.711

bis zu 1 Jahr

-

25 - 500

einmalig

4.712

längerdauernd

50 - 500

-

4.72

nicht gewerblich

-

gebührenfrei

5

besondere Veranstaltungen im Sinne der StVO, wenn durch sie der Gemeingebrauch beeinträchtigt werden kann

5.1

Motorsportliche Veranstaltungen, Versuchsfahrten

-

90 - 1 000

täglich

5.2

Werbeveranstaltungen und ähnliches

-

20 - 200

täglich

5.3

Straßenhandel ohne bauliche Anlagen

-

20 - 200

täglich

5.4

Sondernutzungen im Zusammenhang mit Filmaufnahmen

-

20 - 400

täglich

6

sonstige Sondernutzungen, die in den vorstehenden Tarifnummern nicht erfasst sind

6.1

bis zu 1 Jahr

-

5 - 500

einmalig

6.2

längerdauernd

50 - 1 000

§ 10