Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Sondernutzungsgebührenverordnung Landesstraßen
LSonGebV§ 11 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Potsdam, den 14. September 1993
Der Minister
für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr
Hartmut Meyer
Anlage
Gebührentarif
Nummer
Nutzungsart
jährliche
Gebühren
in Euro
sonstige
Gebühren
in Euro
1
Zufahrten und Zugänge
Bemerkung:
Bei der Gebührenbemessung der Nummern 1.2 bis 1.4 sind die Verkehrsdichte auf der Landesstraße sowie Art und Umfang des Anliegerverkehrs zu berücksichtigen
1.1
von land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken
-
gebührenfrei
1.2
von bebauten oder in der Bebauung befindlichen, für Wohnzwecke bestimmten Grundstücken, je Wohneinheit
25 - 150
-
1.3
von sonstigen nicht gewerblich genutzten Grundstücken sowie Gärtnereien, Gartenbau- und Baumschulbetrieben
20 - 500
-
1.4
von gewerblich genutzten Grundstücken, zum Beispiel Industriewerken, Einkaufszentren, Tankstellen, Kiesgruben, Steinbrücken, Gaststätten, Lager-, Camping- und Ausstellungsplätzen
50 - 5 000
-
2
Kreuzungen, soweit der Gemeingebrauch beeinträchtigt werden kann
2.1
Leitungen aller Art mit Zubehör (über- oder unterirdisch), soweit sie gewerblichen Zwecken dienen, mit Ausnahme der Leitungen der öffentlichen Versorgung für Elektrizität, Gas, Fernwärme, Wasser sowie öffentliche Abwasserleitungen, jeweils mit den Hausanschlüssen
2.11
bis zu 1 Jahr
-
20 - 500
einmalig
2.12
längerdauernd
90 - 1 000
-
2.2
sonstige gewerbliche und nicht gewerbliche Leitungen im öffentlichen Interesse (zum Beispiel Mineralölfernleitungen)
-
gebührenfrei
2.3
Schienenbahnen und Seilbahnen, die dem öffentlichen Verkehr dienen
-
gebührenfrei
2.4
Schienenbahnen und Seilbahnen, die nicht dem öffentlichen Verkehr dienen, mit Ausnahme der Anschlussbahnen und der diesen gleichgestellten Bahnen im Sinne des Eisenbahnkreuzungsgesetzes
2.41
höhengleich
2.411
bis zu 1 Jahr
-
20 - 1 000
einmalig
2.412
längerdauernd
70 - 1 000
-
2.42
höhenfrei
2.421
bis zu 1 Jahr
-
20 - 500
einmalig
2.422
längerdauernd
45 - 500
-
2.5
Förderbänder und ähnliches, einschließlich Masten, Schächte und dergleichen
2.51
bis zu 1 Jahr
-
20 - 100
einmalig
2.52
längerdauernd
50 - 500
-
2.6
Über- und Unterführungen privater Wege
2.61
bis zu 1 Jahr
-
20 - 500
einmalig
2.62
längerdauernd
40 - 500
-
3
Längsverlegungen, soweit der Gemeingebrauch beeinträchtigt werden kann
3.1
Leitungen aller Art mit Zubehör (über- und unterirdisch), soweit sie gewerblichen Zwecken dienen, mit Ausnahme der Leitungen der öffentlichen Versorgung für Elektrizität, Gas, Fernwärme, Wasser sowie öffentliche Abwasserleitungen, jeweils mit den Hausanschlüssen je angefangene 100 m
3.11
bis zu 1 Jahr
-
20 - 45
monatlich
3.12
längerdauernd
50 - 500
-
3.2
Gleise
3.21
der Schienenbahnen des öffentlichen Verkehrs
-
gebührenfrei
3.22
sonstige je angefangene 100 m
50 - 1 000
-
3.3
Obusleitungen, einschließlich der Masten
-
gebührenfrei
3.4
Anlagen der Straßenbeleuchtung, einschließlich der Masten
-
gebührenfrei
4
Bauliche Anlagen (einschließlich Werbeanlagen, Schilder, Pfosten, Masten u.a.), soweit der Gemeingebrauch beeinträchtigt werden kann
4.1
Wartehallen, Informationsstände ohne Verkaufsbetrieb
-
gebührenfrei
4.2
Kioske, Imbissstände, sonstige Verkaufsstände je m 2 in Anspruch genommener Verkehrsfläche
4.21
bis zu 1 Jahr
-
20 - 200
einmalig
4.22
längerdauernd
40 - 200
-
4.3
Automaten
20 - 500
-
4.4
Milchbänke
-
gebührenfrei
4.5
Verladestellen
50 - 500
-
4.6
Vorübergehende Baustelleneinrichtungen, zum Beispiel Gerüste, Bauzäune, Baracken, Maschinen, Geräte,
Fahrzeuge, Hilfseinrichtungen, Lagerplätze je m 2 in Anspruch genommener Verkehrsfläche
-
1 - 10
wöchentlich
mindestens
jedoch 60
4.7
Werbeanlagen, Schilder, Transparente, Fahnen, einschließlich Pfosten und Masten
4.71
gewerblich
4.711
bis zu 1 Jahr
-
25 - 500
einmalig
4.712
längerdauernd
50 - 500
-
4.72
nicht gewerblich
-
gebührenfrei
5
besondere Veranstaltungen im Sinne der StVO, wenn durch sie der Gemeingebrauch beeinträchtigt werden kann
5.1
Motorsportliche Veranstaltungen, Versuchsfahrten
-
90 - 1 000
täglich
5.2
Werbeveranstaltungen und ähnliches
-
20 - 200
täglich
5.3
Straßenhandel ohne bauliche Anlagen
-
20 - 200
täglich
5.4
Sondernutzungen im Zusammenhang mit Filmaufnahmen
-
20 - 400
täglich
6
sonstige Sondernutzungen, die in den vorstehenden Tarifnummern nicht erfasst sind
6.1
bis zu 1 Jahr
-
5 - 500
einmalig
6.2
längerdauernd
50 - 1 000