Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Sondernutzungsgebührenverordnung Landesstraßen

LSonGebV

§ 10 Übergangsregelung

(1) Auf Sondernutzungen, für die eine Erlaubnis oder Genehmigung vor Inkrafttreten dieser Verordnung erteilt worden ist, findet der Gebührentarif mit Inkrafttreten dieser Verordnung Anwendung.

(2) Auf Sondernutzungen im Sinne des Absatzes 1, für die keine Erlaubnis oder Genehmigung erteilt worden ist, findet der Gebührentarif mit Inkrafttreten dieser Verordnung Anwendung.

(3) Vor Erlaß dieser Gebührenordnung festgesetzte, wiederkehrende Gebühren können dem Gebührentarif dieser Verordnung angepaßt werden.

§ 9 § 11