Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Sondernutzungsgebührenverordnung Landesstraßen

LSonGebV

§ 4 Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner sind

der Sondernutzungsausübende; der Erlaubnisnehmer oder sein Rechtsnachfolger.

(2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 3 § 5