Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Sondernutzungsgebührenverordnung Landesstraßen

LSonGebV

§ 3 Festsetzung der Gebühren

Die Gebühren werden von der zuständigen Straßenbaubehörde festgesetzt und erhoben. In den Fällen des § 19 und des § 22 Abs. 3 des Brandenburgischen Straßengesetzes sind die nach dieser Verordnung anfallenden Gebühren in die Erlaubnis oder Genehmigung aufzunehmen.

§ 2 § 4