Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Sondernutzungsgebührenverordnung Landesstraßen
LSonGebV§ 6 Gebührenfreiheit
(1) Von Gebühren sind befreit
die Bundesrepublik Deutschland,
das Land Brandenburg und die anderen Länder, soweit Gegenseitigkeit gewährleistet ist,
die Gemeinden und Gemeindeverbände,
wenn sie nicht berechtigt sind, die Zahlung der Gebühren einem Dritten aufzuerlegen.
(2) Der Gebührenschuldner kann bei Sondernutzungen, die überwiegend im öffentlichen Interesse liegen, teilweise von den Gebühren befreit werden, es sei denn, daß durch die Sondernutzung erhebliche wirtschaftliche Vorteile für ihn zu erwarten sind.